Allgemeine Einkaufsbedingungen der GIZEH Raucherbedarf GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender, ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß §§ 310 Abs. 4, § 14 BGB.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
§ 2 Bestellbestätigung
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im in der Bestellung ausgewiesenen Preis enthalten.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Berichtigung und der Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten. Zahlungen bedeuten weder Abnahme noch Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
§ 4 Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Sobald der Lieferant erkennt, dass er die Lieferungen und Leistung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen oder liefern kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen, auch wenn der Lieferant dies nicht zu vertreten hat. Weder die Anzeige noch ein Schweigen unsererseits, stellt eine Anerkennung eines neuen Termins dar oder berührt das Recht auf Geltendmachung etwaiger Ansprüche.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Bei Lieferverzug sind wir vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit unserer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Nehmen wir eine Teillieferung oder eine verspätete Lieferung an, stellt dies keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche dar.
§ 5 Versand - Verpackung - Gefahrenübergang
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und, sofern angegeben, unsere Materialnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- Der Lieferant ist zur sachgerechten Verpackung und Versendung verpflichtet. In jedem Fall hat der Lieferant die Produkte so zu verpacken und versenden, dass eine Beschädigung der Produkte ausgeschlossen ist.
- Bei der Wahl der Produktverpackung sind umweltfreundliche Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen, zu bevorzugen. Der Lieferant ist verpflichtet gemäß des Verpackungsgesetztes zu handeln (sofern für das Unternehmen zutreffend) und alle Verpackungen der gelieferten Produkte (Transport-, Um- und Verkaufsverpackung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich zurückzunehmen. Damit verbunden ist eine Beteiligung an einem Dualen System und die Registrierung im öffentlichen Herstellerregister LUCID der Stiftung „Zentrale Verpackungsregister Stelle (ZVSR)“. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterialien, die nicht dem Verpackungsgesetz entsprechen, unfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte, insbesondere des Verlustes oder der Beschädigung während des Transports, geht erst mit der Übergabe der Produkte im Wareneingang an dem in der Bestellung angegebenen Ort auf uns über.
§ 6 Abtretung - Aufrechnung - Zurückbehaltung
- Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam abgetreten oder durch Dritte eingezogen werden. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Gegenüber unseren Forderungen gegen den Lieferanten kann dieser nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§7 Qualitätsstandards
- Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen den zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, den einschlägigen Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, den allgemein anerkannten Regeln und den sonstigen Vorschriften, die den neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben, entsprechen, und für die vorgesehene Verwendung oder Weiterverarbeitung geeignet sein, soweit dies dem Lieferanten bekannt oder aus den Umständen ersichtlich ist. In Zweifelsfällen hat sich der Lieferant über den vorgesehenen Verwendungszweck oder die Art der Weiterverarbeitung zu erkundigen.
- Bei Lieferungen und Leistungen, denen Zeichnungen, Pläne oder sonstige Spezifikationen oder Leistungsmerkmale aufweisende Auftragsunterlagen zugrunde liegen, sind neben den Vorgaben gemäß Ziff. 7 (1) die darin enthaltenen Vorgaben genauestens einzuhalten.
- Änderungen in der Ausführung oder Qualität der Lieferungen und Leistungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen oder gegenüber vorangegangenen Lieferungen und Leistungen darf der Lieferant nur vornehmen, wenn eine vorherige Bemusterung und eine vorherige schriftliche Freigabe von uns vorliegen.
- Sofern unser Kunde Materialdatenblätter oder sonstige Produkt- bzw. Herstellungsnachweise verlangt, ist der Lieferant in Bezug auf die von ihm zu liefernden Produkte verpflichtet, uns sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen zukommen zu lassen, um die berechtigten Erwartungen des Kunden erfüllen zu können.
§ 8 Wareneingangskontrolle
- Der Lieferant hat die Ware geprüft zu liefern.
- In Abweichung von § 377 HGB prüfen wir nach Eingang der Lieferungen, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ (Identität) entsprechenden, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen, sowie eine stichprobenartige Qualitätskontrolle. Der Lieferant verzichtet insoweit auf alle weitergehenden gesetzlichen Anforderungen (insbesondere § 377 HGB) an die Wareneingangskontrolle. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
- Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang bei offensichtlichen Mängeln, im Übrigen ab Entdeckung, versendet wird.
- Stellen wir durch eine stichprobenartige Prüfung Mängel in einer Lieferung fest, so sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen und Nacherfüllung zu verlangen, oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
§ 9 Mängelansprüche - Gewährleistung
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wegen Gefahr in Verzug, besonderer Eilbedürftigkeit, drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden oder aus anderen Gründen für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Der Lieferant hat in diesen Fällen die erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Der Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Kosten und Aufwendungen.
- Die zwingenden Bestimmungen des Lieferantenregresses bleiben unberührt. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
- Die Verjährungsfrist beträgt, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 445b BGB, 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn, dass gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
§ 10 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 11 Übereinstimmung mit Gesetzen
- Der Lieferant steht dafür ein, dass er während und in Ausführung eines Vertrages bzw. einer Bestellung die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften und Handelsbräuche einhält, die auf den Unternehmensbereich des Lieferanten, insbesondere betreffend die Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Transport, Export, Zertifizierung seiner Produkte, anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die sicherheitstechnische und umweltbezogene Ausführung und Verfahren technischer Erzeugnisse, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die sonstigen Vorschriften, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben.
- Auf unsere Anforderung wird der Lieferant die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bestätigen. Der Lieferant wird uns alle Schäden, Kosten und Aufwendungen ersetzen, die durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Lieferanten entstehen und wir uns von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen uns erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen. Die Regelung gemäß vorstehendem Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Der Lieferant kann gegen die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 11(2) weder die Einrede der Vorausklage noch ein Zurückbehaltungsrecht noch den Einwand, die freizustellende Forderung bestehe nicht, einwenden (Freistellen auf erstes Anfordern). Der Freistellungsanspruch verjährt nicht, solange der Dritte seine Ansprüche nach den gesetzlichen Regelungen - insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
- Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einzuhalten. Bei Bedarf können wir entsprechende Nachweise zur Überprüfung anfordern. Der Lieferant stellt zudem sicher, dass eingesetzte Subunternehmen den Anforderungen genügen.
§ 12 Umwelt- und Sozialstandards, Menschenrechte
- Der Lieferant erbringt seine Leistungen unter Beachtung des geltenden nationalen und internationalen Umweltrechts, minimiert den Ausstoß von Treibhausgasemissionen und vermeidet jegliche Aktion, welche die Vulnerabilität der Bevölkerung und/oder der Ökosysteme erhöhen könnte.
- Der Lieferant hat die folgenden ethischen Prinzipien zu beachten, die auf den zehn UN Global Compact-Prinzipien aus den Bereichen Menschrechte, Arbeit, Umwelt und Anti-Korruption, der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte der Vereinten Nationen sowie auf den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen basieren
- Befolgung aller anwendbaren lokalen, nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften,
- Keine Tolerierung von Korruption und Bestechung,
- Respektierung der Menschenrechte von Angestellten, insbesondere Gleichberechtigung der Mitarbeiter, unabhängig von Hautfarbe, Rasse, Nationalität, sozialem Hintergrund, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugungen, Geschlecht oder Alter,
- Keine Tolerierung von Kinderarbeit und Zwangsarbeit,
- Übernahme von Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Angestellten und
- Befolgung aller Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Kartellgesetze. - Der Lieferant ist verpflichtet, Geschäftsprozesse zu implementieren, die sicherstellen, dass die in Abschnitt (2) aufgeführten Prinzipien beachtet werden. Außerdem wird er angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine eigenen Geschäftspartner, insbesondere seine Lieferanten, deren Unterlieferanten und seine Dienstleister, ebenfalls den Prinzipien gemäß Abschnitt (2) nachkommen.
- Ergänzend gelten die Regelungen unseres Lieferantenkodex.
§13 Weitergabe von Aufträgen
Der Lieferant hat uns schriftlich darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, im Rahmen eines Auftrages bzw. einer Bestellung Dritte oder Subunternehmer einzuschalten. Die Übertragung von Verträgen auf Dritte zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
§ 14 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, welche auf eine Lieferung des Lieferanten zurückzuführen ist, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle angemessenen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
- Der Lieferant kann gegen die Freistellungsverpflichtung weder die Einrede der Vorausklage noch ein Zurückbehaltungsrecht noch den Einwand, die freizustellende Forderung bestehe nicht, einwenden (Freistellung auf erstes Anfordern).
- Der Freistellungsanspruch verjährt nicht, solange der Dritte seine Ansprüche nach den gesetzlichen Regelungen- insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
§ 15 Exportkontrolle - Zoll - Warenursprung
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Waren folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß der Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter,
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen. - Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftliche zu informieren.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Lieferantenerklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001 über den Ursprung der gelieferten Erzeugnisse auszustellen. Dies gilt auch für neu aufgenommene Artikel während des Gültigkeitszeitraumes der Lieferantenerklärung. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine schuldhafte, nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
- Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Lieferantenerklärung nicht zutreffen, wird der Lieferant uns schriftlich informieren und eine entsprechende Begründung liefern.
§ 16 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
- Sofern wir dem Lieferanten Materialien oder anderweitige Teile beistellen, behalten wir hieran das Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt. so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts.
- An Werkzeugen, welche wir dem Lieferanten zur Herstellung zur Verfügung stellen, behalten wir das Eigentum; der Lieferant ist verpflichtet die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs-und lnspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, welche wir dem Lieferanten zur Herstellung zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen im Sinne von § 16 Abs. 5 dieser Einkaufsbedingungen, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
§ 17 Gerichtsstand - Erfüllungsort
- Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, Klage gegen den Lieferanten auch an seinen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Sofern nicht anders vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrechtsübereinkommen und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
Stand Januar 2025